Wie ist die Finanzierung geregelt?

Nach § 41 SGB XI hat jeder zuhause lebende Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe Anspruch auf den Besuch einer Tagespflege. Die Kosten werden entsprechend der Pflegestufe über einen Tagessatz mit der Pflegekasse bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstbetrags abgerechnet. Für den Tagesgast entsteht immer ein Selbstkostenanteil (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten). Personen, die Betreuungsgeld erhalten, können davon den Selbstkostenanteil finanzieren.

 

Mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes zum 01.01.2015 können die Leistungen der Tagespflege neben ambulanter Pflegesachleistung bzw. dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

 

Grundsätzlich kann man als Privatzahler so oft wie gewünscht kommen, wenn keine Pflegestufe vorhanden oder das Budget der Pflegekasse ausgeschöpft ist.

Über die aktuelle Höhe der jeweiligen Sätze informieren wir Sie im Downloadbereich oder direkt in unserer Einrichtung. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

 

 

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